Wahlhelfer 1. und 2. Klasse in Köln

Wahlhelfer erhalten in der Tat eine Aufwandsentschädigung, das sogenannte „Erfrischungsgeld“, für ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Bei der Bundestagswahl 2017 betrug dieses 25 Euro für Wahlhelfer und 35 Euro für Wahlvorsteher[3]. Zusätzlich zu dieser Entschädigung gewähren viele Arbeitgeber, insbesondere im öffentlichen Dienst, ihren Angestellten einen Tag Sonderurlaub für die Tätigkeit als Wahlhelfer.

Die Gewährung eines zusätzlichen Tages Sonderurlaub für städtische Angestellte in Köln hat mehrere Gründe:

1. **Anerkennung des Engagements:** Der Sonderurlaub dient als zusätzliche Form der Anerkennung für den oft bis in die späten Nachtstunden dauernden Einsatz der Wahlhelfer[4].

2. **Ausgleich für die Belastung:** Die Tätigkeit als Wahlhelfer kann sehr anstrengend sein und bis weit in die Nacht dauern. Der zusätzliche freie Tag ermöglicht es den Angestellten, sich von dieser Belastung zu erholen[4].

3. **Förderung des bürgerschaftlichen Engagements:** Durch die Gewährung von Sonderurlaub möchten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitarbeiter unterstützen und fördern[2].

4. **Rechtliche Grundlage:** Für Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es oft spezielle Regelungen, die eine solche Freistellung ermöglichen[4].

Die Frage der Gleichbehandlung aller Wahlhelfer ist durchaus berechtigt. Tatsächlich können nicht alle Wahlhelfer von einem zusätzlichen Tag Sonderurlaub profitieren, da dies von der Entscheidung des jeweiligen Arbeitgebers abhängt. Privatwirtschaftliche Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, einen solchen Sonderurlaub zu gewähren[2].

Es ist wichtig zu beachten, dass die Tätigkeit als Wahlhelfer grundsätzlich ein Ehrenamt bleibt und das Erfrischungsgeld keine leistungsgerechte Entlohnung darstellt[3]. Die unterschiedliche Behandlung von Wahlhelfern hinsichtlich des Sonderurlaubs kann als Ungleichheit wahrgenommen werden.

Um eine fairere Situation zu schaffen, könnten folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

1. Gesetzliche Regelung zur Freistellung aller Wahlhelfer, unabhängig vom Arbeitgeber.
2. Erhöhung des Erfrischungsgeldes als Ausgleich für diejenigen, die keinen Sonderurlaub erhalten.
3. Sensibilisierung privater Arbeitgeber für die Bedeutung des Wahlhelferamtes und Ermutigung zur freiwilligen Gewährung von Sonderurlaub.

Letztendlich bleibt es eine Herausforderung, eine vollständige Gleichbehandlung aller Wahlhelfer zu erreichen, solange die Gewährung von Sonderurlaub im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers liegt.


Quellen
[1] Sonderurlaub im TVöD – Regelung und bezahlte Freistellung https://www.oeffentlichen-dienst.de/news/91-urlaub/864-sonderurlaub.html
[2] Informationen für Ihr Ehrenamt – Stadt Köln https://www.stadt-koeln.de/artikel/01125/index.html
[3] Häufig gestellte Fragen zum Thema: Wahlhelfertätigkeit https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html
[4] [PDF] Informationen zur Freistellung von Wahlhelfern: https://www.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organisation/1.2.6_Verwaltung/Dezernat_3/Referat_3.4_Personal/Formulare_neu_XFA-frei/Arbeitszeit/Informationen_und_Antrag_Freistellung_Wahlhelfer.pdf
[5] SGV Inhalt : Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub … – Recht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000428
[6] Sonderurlaub, Freistellung und Bildungsurlaub im Ehrenamt https://www.engagiert-in-nrw.de/sonderurlaub-und-freistellung-im-ehrenamt
[7] Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung für Lehrkräfte https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/personalangelegenheiten/dienst-und-arbeitsrecht/sonderurlaub-arbeitsbefreiung-fuer-lehrkraefte
[8] Bundestagswahl: Warum die Stadt Köln eine Urlaubssperre verhängt https://www.rundschau-online.de/koeln/bundestagswahl-warum-die-stadt-koeln-eine-urlaubssperre-verhaengt-930397

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